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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2014.127 (AG.2016.797))

Zusammenfassung des Urteils SB.2014.127 (AG.2016.797): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Fall der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer entschieden. Der Berufungskläger wurde zunächst verurteilt, aber mit einer Berufung freigesprochen. Das Bundesgericht hob die Kostenauflage auf und wies den Fall zurück an das Appellationsgericht. Letztendlich wurde entschieden, dass der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in Höhe von CHF 110.- tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2014.127 (AG.2016.797)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2014.127 (AG.2016.797)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2014.127 (AG.2016.797) vom 30.11.2016 (BS)
Datum:30.11.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Schlagwörter: Berufung; Gericht; Berufungskläger; Urteil; MWSTG; Bundesgericht; Verfahren; Verfahrens; Mehrwertsteuer; Verwaltung; Entscheid; Appellationsgericht; Verletzung; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Sachen; Basel; Verfahrenspflichten; Verfahrens; Zusammenhang; Berufungsklägers; Bestreitung; Mehrwertsteuerpflicht; Schweiz; Basel-Stadt; Dreiergericht; Gabriella; Matefi; Gerichtsschreiberin
Rechtsnorm: Art. 14 MWSTG ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 68 MWSTG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2014.127 (AG.2016.797)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2014.127


URTEIL


vom 30. November 2016



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Berufungsbeklagte 2

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse50, 3003Bern



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2014


Urteil des Appellationsgerichts vom 27. November 2015

(mit Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2016 bezüglich Kosten-regelung aufgehoben)


betreffend fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer



Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,


dass A____ (Berufungskläger) mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4.November 2014 der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens der Verwaltung von CHF 250.- und einer Urteilsgebühr von CHF 500.- verurteilt wurde,


dass die dagegen vom Berufungskläger geführte Berufung mit Urteil des Appel-lationsgerichts (Ausschuss) vom 27. November 2015 gutgeheissen und der Berufungskläger von der Anklage der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem MWSTG freigesprochen wurde,


dass mit demselben Urteil der erstinstanzliche Kostenentscheid bestätigt wurde mit der Begründung, der Berufungskläger habe mit der Nichtabmeldung von der Steuerpflicht gemäss Art.14Abs.5MWSTG und der mangelhaften Auskunftserteilung gemäss Art.68Abs.1MWSTG in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verfahrensnormen des MWSTG verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst, was im vorliegenden Fall die ausnahmsweise Kostenauflage gemäss Art.426Abs.2StPO (Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0) zulasse,


dass der Berufungskläger gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führte und beantragte, das angefochtene Urteil sei im Kostenpunkt aufzuheben unter Auferlegung sämtlicher Kosten zu Lasten des Staates,


dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der dem Berufungskläger vorgeworfenen Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art.68Abs.1MWSTG erwog, diese setze eine Anfrage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) voraus und sofern die Vorinstanz eine solche in der Mahnung vom 18.Februar2014 dem Schlussprotokoll vom 1. April 2014 sehe, womit der Beschwerdeführer aufgefordert werde, die Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen, werde dem Beschwerdeführer wiederum das Nichteinreichen der Mehrwertsteuerabrechnung zum Vorwurf gemacht, obschon die Vorinstanz die Unterlassung als nicht strafbar beurteilt habe,


dass das Bundesgericht demnach die erfolgte Kostenauflage auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 MWSTG als bundesrechtswidrig beurteilte,


dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der dem Berufungskläger vorgeworfenen Verletzung der Abmeldungspflicht gemäss Art.14Abs.5MWSTG erwog, die ESTV habe zwar im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbescheids am 29.April2014 wegen der fehlenden Abmeldung des Berufungsklägers nicht um die Bestreitung der Mehrwertsteuerpflicht für das Jahr 2010 gewusst, sie habe jedoch spätestens ab dem 9.Mai2014Kenntnis davon gehabt,


dass das Bundesgericht zum Schluss kam, durch die Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie der vollständigen Kosten der Verwaltung verletze der angefochtene Entscheid Art. 426 Abs. 2 StPO,


dass das Bundesgericht demnach die Beschwerde des Berufungsklägers mit Urteil BGer 6B_170/2016 vom 5. August 2016 guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückwies,


dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum höchstrichterlichen Entscheid erhielten und von dieser Möglichkeit innert gesetzter Frist keinen Gebrauch machten,


dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. November 2016 abgesehen vom Kostenpunkt in Rechtskraft erwachsen ist,


dass von den dem Berufungskläger erstinstanzlich auferlegten Kosten der Verwaltung von insgesamt CHF 250.- im Zusammenhang mit dem Strafbescheid der ESTV vom 29. April 2014 (Akten ESTV 5) CHF 110.- Spruch- und Schreibgebühr entstanden sind und


dass die ESTV im Zeitpunkt des Erlasses dieses Entscheids mangels Nichtabmeldung des Berufungsklägers gemäss Art.14Abs.5MWSTG keine Kenntnis von dessen Bestreitung der Mehrwertsteuerpflicht für das Jahr 2010 hatte,


dass der Berufungskläger insofern die Einleitung eines Bussenverfahrens in Kauf nahm,


dass diese Kosten von CHF 110.- vom Berufungskläger durch zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten (Art. 41 Obligationenrecht [OR; SR 220] analog, in casu: Verstoss gegen die Verfahrensnorm des Art. 14 Abs. 5 MWSTG) verursacht worden sind, weshalb er diese gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen hat,


dass die weiteren Kosten der Verwaltung von CHF 140.- Spruch- und Schreibgebühr für die Strafverfügung vom 13. Juni 2014 (Akten ESTV 3) aufgrund der Kenntnis der ESTV ab 9. Mai 2014 von der Bestreitung der Mehrwertsteuerpflicht für das Jahr 2010 sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates gehen,


dass der Berufungskläger weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, weshalb keine Verteidigungskosten entstanden sind,



und erkennt:


://: Der Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in Höhe von CHF110.-. Für das Verfahren vor Strafgericht werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.


Es wird festgestellt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV für die Vollstreckung der Kosten des Verfahrens der Verwaltung zuständig ist.


Im Berufungsverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

- Strafgericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Susanna Baumgartner Morin


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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